Japan wehrt sich gegen WHO-...
Donnerstag, 25. Apr 2024|16:12UhrAutor: Aniassy
Schockierende Aussage: Spik...
Donnerstag, 25. Apr 2024|16:09UhrAutor: Aniassy
Big-Pharma - WHO rudert bei...
Mittwoch, 24. Apr 2024|16:57UhrAutor: Aniassy
Künstliche Intelligenz und ...
Dienstag, 23. Apr 2024|16:27UhrAutor: Aniassy
 
 
 
 
 
 
  Menü  
  News [Filme: Movies] Links Mitglieder Gästebuch Kalender Forum Kontakt Impressum Regeln
 
  Letzte NEWS  
 
» Japan wehrt sich gegen WHO-Pandemievertrag und die tödlichen Injektionen (The Reese Report Deutsch)
» Schockierende Aussage: Spike-Protein bedroht Milliarden Menschen
» Big-Pharma - WHO rudert bei Pandemievertrag zurück
» Künstliche Intelligenz und die finstere Zukunft einer gespaltenen Menschheit (The Reese Report - Deu
» Big Tech: Skynet 2024 - Die Infrastruktur ist abgeschlossen!
 
  Interessante Links  
 
Hertzwelle432

Showagenten Radio

ARCODEAUS RELOADED



Wach auf!

 
  Login  
 


| Passwort vergessen?
 
  Shoutbox  
 
Archiv
 
  Suchen  
 


erweiterte Suche
 
  Umfrage  
  Die Erde ist


 
  Statistik  
 
Heute:437
Gestern:621
Online:5
Gbook einträge:4
Forum Posts:0
Forum Threads:0
Bilder in Gallery:0
Mitglieder:27
-Männliche: 4
-Weibliche: 2
Gesamt:967503
... mehr
 
  Newsletter  
 
Newsletter


 
  Online  
 
offline0 User

offlineAniassy
offlineaquamarin
offlineMaxxe
offlinePinkrebell
offline(M) agolumneu10

online2 Gäste
 
   
 

 
   
 
 
  Last Forum  
 
 
  Last News  
 
 
  PicOfX  
  nichts vorhanden
 
  Geburtstag  
 
Heute hat keiner Geburtstag
   
 


 



 



 

VERFASSUNGGEBENDE VERSAMMLUNG


 
 


Information
Allgemein





Menschen und Bürger von Deutschland.



Diese Botschaft ist von den Menschen der Verfassunggebenden
Versammlung aus Deutschland und richtet sich an alle Menschen in
Europa und der ganzen Welt. Durch die aktuelle Situation in
Deutschland ist die gesamte Menschheit versklavt. 1990 wurden alle
Menschen der Erde betrogen. Die Wiedervereinigung der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 03. Oktober
1990, ist juristisch niemals erfolgt. Die Bundesrepublik Deutschland
heute, ist ein US-amerikanisches Unternehmen, was ohne Zweifel
nachweisbar ist.
Wir erläutern hier nachfolgend die Zusammenhänge.



Es gibt keinen Staat Bundesrepublik Deutschland und es gab bis zum 04.
April 2016 auch keinen Staat Deutschland. Erst wir Menschen in der
Verfassunggebenden Versammlung, haben den Bundesstaat Deutschland an
diesem vierten April neu geschaffen. In den nachfolgenden Zeilen wird
erklärt, warum alle Verträge, alle Abkommen und alle Vereinbarungen
mit anderen Ländern und Staaten, der Europäischen Union oder anderen,
internationalen Institutionen, welche die Bundesrepublik Deutschland
ab dem 18. Juli 1990 geschlossen hat, ohne Ausnahme ungültig sind.
Diesen Vereinbarungen fehlt jede juristische Grundlage. Durch diesen
Betrug, werden auch alle anderen Länder von dem Firmenkonsortium
Bundesrepublik Deutschland, im Auftrage der Vereinigten Staaten von
Amerika, wie anderer Eigentümer und Investoren betrogen, ausgeplündert
und vernichtet.



Griechenland ist das bekannteste und bislang schlimmste Beispiel. Die
Menschen in der Bundesrepublik Deutschland selbst, wie alle anderen
Völker in Europa, werden genau wie Griechenland alles verlieren. Ihre
Identität und Kultur, ihr Eigentum und auch das Recht an ihrem Land.
Die Bundesrepublik Deutschland, wie alle anderen, so genannten
Firmenstaaten dieser Welt, befinden sich nicht im Staats- und
Völkerrecht, sondern im See- und Handelsrecht. Es gibt keine staatlich
geschützten Bürger, sondern nur recht-, besitz, und eigentumslose
Bewohner in vereinigten Wirtschaftsgebieten - siehe Grundgesetz /
Allgemeine Geschäftsordnung - ab 1990.



Die Europäische Union wurde von den Eliten installiert, welche die NWO
"neue Weltordnung" erreichen möchten. Sie hat keinerlei rechtliche
Grundlage, weder nach staatsrechtlichen Prinzipien, schon gar nicht
nach Völkerrecht. Die EU untersteht direkt der NATO und die NATO
untersteht der UNO. Die UNO ist schon immer Idee und Eigentum der
Banken- und Wirtschaftseliten. In der EU wirken keine gewählten
Personen, sondern nur Lobbyisten der Banken und Wirtschaftskonzerne.
Sie ist eine nicht legitime Vereinigung von Firmenstaaten, die sich
als völkerrechtliche Staatswesen ausgeben. Die Völker werden seit 1945
belogen.



Ein solches Europa zerstört die Kulturen und Nationen und wird jedes
Eigentum der Menschen stehlen. Die Bundesrepublik Deutschland ist der
Motor dieser Entwicklung in Europa, da ihre Regierung nicht die
Beauftragten des Deutschen Volkes, sondern fremder Eliten dieser Welt
sind. Alle Kanzler oder Kanzlerinnen, werden von der NATO in Europa
unmittelbar befehligt, wie von Logen der Geld- und Wirtschaftsmafia.
Alle Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland sind laut
Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 25. Juli 2012 -, bereits seit
1956 ungültig. Nicht nur viele Deutsche wissen nichts von diesen
Dingen, auch die anderen Europäer werden hintergangen.





Die rechtlichen Fakten



Am 17. Juli 1990 wurde das Besatzungsorgan Bundesrepublik in
Deutschland vom 23. Mai 1949, durch Streichung seines räumlichen
Geltungsbereiches, Artikel 23 seiner Besatzungsordnung "Grundgesetz
von 1949", ersatzlos aufgehoben. Mit dem Eintritt der Tageswende vom
17. Juli 1990 zum 18. Juli 1990, 0.01 Uhr, ist damit das
Besatzungsorgan Bundesrepublik in Deutschland mitsamt seinem
Grundgesetz, wie alle sonstigen Militärbefehle, z.B. alle Bundesländer
des Besatzungsorgans Bundesrepublik in Deutschland, de jure erloschen.
Juristisch wirksam wurde diese Streichung am 29. Juli 1990 - siehe:
(Bundesgesetzblatt) BGBL II, Seite 885/890, vom 23. September 1990,
rechtswirksam zum 29. September 1990



Rechtsverweis hierzu: Urteil des Bundesverfassungsgericht BverfGE 3,
288 (319f):6, 309 (338,363) „Gesetze ohne Geltungs-bereich besitzen
keine Gültigkeit und Rechtskraft“. Weitere, gleichbedeutende
Entscheidungen hoher Gerichte liegen vor. Desweitern ist anzuwenden:
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) „Jedermann muß, um sein eigenes
Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den
räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen
können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist
unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig.“



An diesem 17. Juli 1990 nahmen sich die vier Alliierten aus dem
Völker- und somit dem Besatzungsrecht selbst heraus, gaben Deutschland
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 vollständig frei und entzogen
gleichzeitig allen BRD - Akteuren ihre Ämter und durch Wahl bestimmte
Positionen. Die Deutschen waren nun aufgefordert, ihre staatlichen
Stellen wieder zu errichten.



In der Folge der vorgenannten Streichung wurde bei der UN im Auftrage
der ehemaligen Alliierten die alte BRD von 1949 mit der
UN-Länderkennziffer 280 sowie die DDR mit der UN Länderkennziffer 278
ausgetragen. Neu eingetragen wurde das freigegebene Gebiet in den
Grenzen vom 31. Dezember 1937 unter der gleichlautenden Bezeichnung
aus den Proklamationen und Besatzungspapieren von 1945,
Deutschland/Germany unter der neuen UN-Länderkennziffer 276. Etwas
anderes war auch nicht frei zu geben. Die Bundesrepublik Deutschland,
wie die Deutsche Demokratische Republik, sind damit juristisch
nichtig.



Die damalige Regierung, Dr. Helmut Kohl, wie alle anderen so genannten
Amtsträger der alten Bundesrepublik in Deutschland, im Bund und in
allen Militärbefehlen "Bundesländer", verloren ihre Rechtsgrundlage
und somit ihre Ämter, jede Entscheidungsgewalt und jede Funktion. Sie
waren in ihrer neuen Position als normale deutsche Bürger aufgefordert
und wie jeder andere Deutsche durch Abstammung ebenfalls befugt, die
Staatlichkeit von Deutschland durch eine Verfassunggebende Versammlung
wieder herzustellen. Diese Versammlung wurde unter dem Vorsitz von Dr.
Wolfgang Schäuble begonnen, nach kurzer Zeit allerdings ergebnislos
und ohne Begründung aufgelöst.



Die Vereinigung mit dem zweiten Besatzungsmittel für
Mitteldeutschland, Deutsche Demokratische Republik, zum 03. Oktober
1990, hat juristisch, de`jure und de`facto, zu keinem Zeitpunkt
stattgefunden. Die neuen Bundesländer der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik sollen am 03. Oktober 1990 dem bereits am 17.
Juli 1990 gestrichenen Grundgesetz, Artikel 23, beigetreten sein,
obwohl sich diese neuen Bundesländer erst am 14. Oktober 1990
gegründet haben. Ein Urteil des Firmen - Sozialgerichtes Berlin aus
dem Jahre 1991, wie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in den
nachfolgenden Monaten, bestätigten die Nichtigkeit des
Einigungsvertrages und somit die bis dahin behaupteten
Wiedervereinigung.



Die Geschäftswerdung des "Vereinten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik
Deutschland von 1990", bestehend aus den Gebieten der alten
Bundesrepublik in Deutschland von 1949 und dem Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik, begann am 29. August 1990 mit Gründung der
"Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH", Frankfurt/Main,
Handelsregisterbuch HRB 51411. Hiernach verloren die ehemaligen
Besatzungsmittel nicht nur für jeden sichtbar ihren Bestand, sondern
die Folgeorganisation, Bundesrepublik Deutschland von 1990, jede
völkerrechtliche Bedeutung. Diese neue Bundesrepublik Deutschland
entwickelte sich zu einem privatwirtschaftlich organisierten
Firmenkonsortium, in dem nur noch das internationale Handelsrecht und
kein Völker- oder Staatsrecht, kein BGB etc. mehr gelten können.



Völkerrechtswidrig und entgegen staatsrechtlicher Grundlagen gelten
die Vorbehaltsrechte und Militärgesetze der Alliierten aus dem
Überleitungsvertrag von 1955 durch Übernahme in den 2 + 4 Vertrag von
1990 bis heute in diesem Firmenkonsortium BRD fort und werden dort den
vorhandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB`s zugeordnet. Sie
gelten nicht in dem frei gegebenen Deutschland, in den Grenzen vom
31.12.1937.



Das sich diese handelsrechtlichen Verträge teilweise gegenseitig
aufheben, verbleibt als reine Feststellung ohne Berücksichtigung
und/oder Bedeutung aus völkerrechtlicher Sicht. Alle weiteren
deutschen Gebiete unter fremder Verwaltung verblieben dahingehend
unberücksichtigt in ihrem alten Status. Dennoch sind bis heute alle
Gebiete des Kriegsverlierers in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
völkerrechtlich frei und werden von der neuen BRD, wie den
rechtsunwirksamen Nebenabsprachen der BRD Politik nach dem 18. Juli
1990, unter Täuschung im internationalen Rechtsverkehr weiterhin
rechtswidrig ohne jede Rechtsgrundlage verwaltet.


Somit ergibt sich die Rechtsgrundlage der Verfassunggebenden
Versammlung vom 01. November 2014, mit dem Rechtsstand vom 17. Juli
1990, 0.01 Uhr, zum 18. Juli 1990, rechtswirksam zum 29. September
1990, unter Bezug auf die Artikel 146 und Artikel 25 des
ursprünglichen Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, sowie unter Bezug auf
das BGBL II, Seite 885/890 vom 23.09.1990, rechtswirksam zum
29.09.1990.



Alle von der Nichtregierungsorganisation "Bundesrepublik Deutschland
von 1990", wie von den vier Alliierten seit dem 18. Juli 1990
geschlossenen Vereinbarungen, Gesetze, Mitgliedschaften und Verträge
untereinander und mit Dritten, sind für die Verfassunggebende
Versammlung und dem ihr nachfolgenden Staatswesen so lange nichtig,
bis später dazu befugte, staatliche Stellen oder Amtsträger eine
andere Entscheidung getroffen haben.



Die Herstellung staatlicher Strukturen und Stellen, wie die
Ausarbeitung und spätere Einsetzung einer Vereinbarung durch freie
Volkswahlen, werden den Weg zur Souveränität aller deutschen Gebiete
und zum Abschluß von Friedenserklärungen ebnen. Bis zur Entlastung der
Verwaltungsstellen durch neue, auf der Grundlage einer Vereinbarung
eingesetzten Menschen und Amtsträger, führen die Verwaltungsstellen
der Verfassunggebenden Versammlung die politischen und staatlichen
Angelegenheiten kommissarisch weiter.


 

Die Staatsgründung und die Verfassung von Deutschland

 

04. April 2016

 

Artikel 1 ­ Die Staatsgründung

§ 1. Die völkerrechtliche Verfassunggebende Versammlung der Rechteträger aus den souveränen, deutschen Bundesstaaten, ausgerufen am 01. November 2014 und am 11. Oktober 2015 in den rechtswirksamen Stand gesetzt, verkündet hiermit die Gründung des Staatswesens und Völkerrechtssubjekts mit der Bezeichnung Deutschland im Rechtestand eines originären Völkerrechtssubjekts, in der Rechtsform des föderalen Bundesstaates, für alle Gebiete und Landflächen der deutschen Volksstämme und setzt es als gemeinsames Staatswesen der freien und souveränen Rechteträger, den deutschstämmigen Männern und Frauen im gesamten deutschen Sprachraum, mit allen aus ihnen selbst hervorgehenden, jedem juristischen Staats­ und Völkerrecht übergeordneten Recht mit höherem Rang, wie ebenso aufgrund ihrer unveräußerlichen und unauslöschlichen juristischen Rechte und durch diese juristischen Rechte aus ihren jeweiligen souveränen Bundesstaaten und somit an der natürlichen Person dieser Völkerrechtssubjekte, welche sie besitzen und deren alleinige Inhaber und Eigentümer sie
sind und weiterhin bleiben, heute, am vierten Tage des Monates April, im Jahre 2016, defacto in den rechtswirksamen Stand.

 


Artikel 2 ­ Die Verfassung

§ 1. Die geistigen, beseelten, lebenden, nicht verstorbenen oder verschollenen Wesen, ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im Mutterleibe, die sich selbst als Menschen bezeichnen, sind die juristischen Rechteträger, wie darüber die Rechteträger der natürlichen Evolution der Schöpfung an allen Gebieten der Deutschen Völker, die seit über 1300 Jahren diese Landflächen besiedeln und bewohnen,

 

- vereint im Bundesstaat Deutschland, welche als alleinige Rechteträger dieser deutschen Völker, selbst die nunmehr gültige Verfassung und die Bezeichnung für ihre Gebiets­ und Landflächen festgelegt haben,

 

- in ihrem Bestreben der Wahrnehmung eigener Verantwortung, die Freiheit, die Menschlichkeit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken,

 

- im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,

 

- mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Volkes, wie aller Menschen dieser Erde, sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,

 

- mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein juristisches Recht über den geborenen Wesen stehen kann, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,

 

- beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede andere Art der Religion und des Fanatismus, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,

 

- in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt,

 

haben diese Grundsatzverfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen ihnen selbst wirkend, durch ihren höchsten, menschlichen Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen und über allen anderen Rechten sowie Rechtsystemen stehenden, wirksamen Stand versetzt.

 


§ 2. Weitere Bestandteile zu Artikel 1, § 1. und Artikel 2, § 1., regelt ein nachfolgend und ergänzend zu erstellendes Gesetzeswerk, welches auf der Grundlage der Inhalte von Artikel 2, § 3., sowie entsprechend Artikel 3, §1., §2., § 3., §4., §5, zu erschaffen ist und durch die Verfassunggebende Versammlung, oder von den, durch ein noch zu bestimmendes Wahlgesetz gewählten Volksvertretern, dem Volke zur Abstimmung vorgetragen und dann mit Gesetz zu erlassen sein wird. Jede andere Verfahrensweise ist unzulässig.

 

§ 3. Kein neues Gesetz, keine Regel, keine Verordnung, oder ihr gleich zu setzende und gleich bedeutsame, nachfolgende Niederschrift, welche erdacht und erlassen wird, darf den Grundsätzen des Artikel 2, § 1. widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in seinem Sinn, seiner Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfasst oder erlassen werden.

 


Artikel 3 ­ Aufhebungen alter Gesetze sowie Neueinsetzungen und Änderungsgesetzgebungen

 


§ 1. Sämtliche Gesetzesaufhebungen oder Änderungsgesetzgebungen bezüglich der vorherigen Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift.

 


§ 2. Sämtliche, bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1. vorhandenen Verfassungschriften, Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welch ein den Gebietsteilen, die in Artikel 4, § 1. und Artikel 5, § 1. aufgeführt sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung dieser Verfassungsschrift die Rechtsunwirksamkeit und sind für nichtig erklärt, sofern diese Niederschriften nicht bereits von der Verfassunggebenden Versammlung für rechtsunwirksam und nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von der Verfassunggebenden Versammlung bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze fort. Eine mehrfache Aufhebung, hat in diesem Falle nicht die automatische Wiedereinsetzung zur Folge.

 


§ 3. Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, werden Bestandteil der Verfassungsschrift und dürfen ihr entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., nicht widersprechen.

 


§ 4. Bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1., gelten die eingesetzten Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden, nachfolgenden Niederschriften, welche die Verfassunggebende Versammlung bereits über ein Dekret und ein Gesetz erlassen hat.

 


§ 5. Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden, oder durch den Entscheid der Rechteträger, den Männern und Frauen der deutschen Völker, noch näher zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich zu setzenden, gleich bedeutsamen Niederschriften, sind im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Das Zitiergebot ist somit unabänderlich die Gesetzesgrundlage für sämtliche, nachfolgende Niederschriften. Alle anderen Absprachen oder Vereinbarungen im Innen­ wie im Außenverhältnis des Geltungsbereiches,
sind rechtsunwirksam.

 


Artikel 4 ­ Geltungsbereich der Verfassung

 


§ 1. Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26 Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im Einzelnen: Reichsland Elsaß­Lothringen, Königreich Bayern, Königreich Preußen, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Großherzogtum Mecklenburg­ Schwerin, Großherzogtum Mecklenburg­Strelitz, Großherzogtum Oldenburg, Großherzogtum Sachsen­Weimar­Eisenach, Herzogtum Anhalt, Herzogtum Braunschweig, Herzogtum Sachsen­Altenburg, Herzogtum Sachsen­Coburg­Gotha, Herzogtum Sachsen­Meiningen, Fürstentum Lippe, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg­Lippe, Fürstentum Schwarzburg­ Rudolstadt, Fürstentum Schwarzburg­Sondershausen, Fürstentum Waldeck, Freie Stadt Bremen, Freie Stadt Hamburg, Freie Stadt Lübeck, Königreich Württemberg, Königreich Sachsen.

 


Artikel 5 ­ Weiterer Geltungsbereich der Verfassung

§ 1. Diese Verfassung entfaltet ihre Wirkung darüber hinaus auf nachfolgende Gebiete und Landflächen, sofern nach dem Willen der dort lebenden und abstammenden Menschen diese Verfassung dort Geltung erlangen soll.

§ 1.1 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3 für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.2 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3 und bei Notwendigkeit gemäß Artikel 3, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.3 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der gesamten Kernverfassung für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.4 Im Zusatz ist die heutige Lage der Gebiete codiert nach ISO 3166 aufgezeigt. Festgestellt am 21. März 2016 und somit nunmehr fortgeltend.

 


das Kaisertum Österreich mit den Kronländern
Erzherzogtum Österreich, AT, CZ
Königreich Böhmen, CZ
Markgrafschaft Mähren, CZ
Herzogtum Schlesien, CZ, PL
Gefürstete Grafschaft Tirol, AT (Nordtirol und Osttirol), IT (Trentino­Südtirol)
Vorarlberg, AT
seit 1850 Herzogtum Salzburg, AT
Herzogtum Steiermark, AT, SI (Untersteiermark)
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten,
Herzogtum Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest,
Markgrafschaft Istrien
seit 1818 auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator), PL
Preußen mit den Provinzen
Provinz Brandenburg, DE­BE, DE­BB, DE­MV, PL
Provinz Pommern, PL, DE­MV
Provinz Schlesien, PL, DE­SN, CZ (Hultschin)
Provinzen Jülich­Kleve­Berg und Großherzogtum Niederrhein (später zur Rheinprovinz
zusammengefasst), DE­NW (Aachen, Düsseldorf, Essen, Köln), DE­RP (Koblenz, Trier), DE­
SL (Saarbrücken), BE (Eupen­Malmedy), DE­HE (Exklave Wetzlar), ab 1849 auch DE­BW
(Exklave Hohenzollern)
Provinz Westfalen, DE­NW (Arnsberg, Minden, Münster, Dortmund, Bielefeld)
Provinz Sachsen, DE­ST (Halle, Magdeburg, Merseburg), DE­TH (Erfurt), DE­BB, DE­SN (Torgau)
1848­1851 Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich, zwischenzeitlich zur
Provinz Preußen zusammengefasst), PL (Pomerellen, Ermland­Masuren), RU (Samland), LT (Memelland)
1848­1851 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen, PL
Herzogtum Hessen­Nassau
Provinz Hannover

 


das Königreich Bayern bestehend aus
Altbayern (München, Landshut, Regensburg), Schwaben (Augsburg) und Franken (Nürnberg,
Ansbach, Bayreuth, Würzburg) rechts des Rheins, DE­BY, DE­HE (Bad Orb)
Exklave Rheinpfalz links des Rheins, DE­RP, DE­SL (Homburg)
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Kurfürstentum Hessen, ab 1860 ganz zu Bayern, DE­BY

 


das Königreich Sachsen, DE­SN, PL
das Königreich Hannover, DE­NI, DE­HH (Harburg), DE­HB
das Königreich Württemberg, DE­BW
das Großherzogtum Baden, DE­BW

 


Großherzogtum Hessen, DE­HE, DE­RP bestehend aus
Starkenburg (Provinz) links des Mains, DE­HE (Darmstadt)
Rheinhessen (Provinz) weitgehend links des Rheins, DE­RP (Mainz), DE­HE
Exklave Oberhessen (Provinz) rechts des Mains, DE­HE (Gießen)
das Großherzogtum Luxemburg (der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bund aus), LU, BE (Arel)

 

das Großherzogtum Mecklenburg­Schwerin, DE­MV (Schwerin, Rostock)
das Großherzogtum Mecklenburg­Strelitz, DE­MV, DE­SH (westliche Teile des Fürstentums
Ratzeburg), DE­BB (sog. Fürstenberger Stiefel der Herrschaft Stargard)
das Großherzogtum Sachsen­Weimar­Eisenach, DE­TH (Weimar, Eisenach, Jena)
das Großherzogtum Oldenburg bestehend aus
Landesteil Oldenburg, DE­NI
Exklave Landesteil Eutin, DE­SH
Exklave Landesteil Birkenfeld, DE­RP, DE­SL

 


das Kurfürstentum Hessen, DE­HE, DE­TH, einschließlich
Exklave Grafschaft Schaumburg, DE­NI (Rinteln)
Exklave Herrschaft Schmalkalden, DE­TH
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Königreich Bayern, ab 1860 ganz zu Bayern, DE­ BY

 


das Herzogtum Holstein, DE­SH, DE­HH (Altona, Wandsbek)
das Herzogtum Schleswig (ab 1864), DE­SH (Südschleswig), DK (Nordschleswig)
das Herzogtum Sachsen­Lauenburg, DE­SH
das Herzogtum Nassau, DE­HE (Wiesbaden), DE­RP (Montabaur)
das Herzogtum Braunschweig, DE­NI, DE­ST
das Herzogtum Sachsen­Gotha, DE­TH
das Herzogtum Sachsen­Coburg, DE­BY
das Herzogtum Sachsen­Meiningen, DE­TH
das Herzogtum Sachsen­Hildburghausen (ab 1826 Herzogtum Sachsen­Altenburg), DE­TH
das Herzogtum Anhalt­Dessau, DE­ST
das Herzogtum Anhalt­Köthen, DE­ST
das Herzogtum Anhalt­Bernburg, DE­ST
das Herzogtum Limburg (ab 1839), NL
das Fürstentum Hohenzollern­Hechingen (bis 1849), DE­BW
das Fürstentum Hohenzollern­Sigmaringen (bis 1849), DE­BW
das Fürstentum Liechtenstein, FL
das Fürstentum Lippe, DE­NW
das Fürstentum Reuß ältere Linie, DE­TH (Greiz)
das Fürstentum Reuß jüngere Linie, DE­TH (Gera)
das Fürstentum Schaumburg­Lippe, DE­NI (Bückeburg)
das Fürstentum Schwarzburg­Rudolstadt, DE­TH
das Fürstentum Schwarzburg­Sondershausen, DE­TH
das Fürstentum Waldeck, DE­HE (Arolsen), DE­NI (Pyrmont)
die Landgrafschaft Hessen­Homburg (ab 1817) bestehend aus
Landesteil Homburg, DE­HE
Landesteil Meisenheim, DE­RP
die Freie Stadt Bremen, DE­HB, DE­NI
die Freie Stadt Frankfurt, DE­HE
die Freie Stadt Hamburg, DE­HH, DE­SH (Geesthacht), DE­NI (Cuxhaven)
die Freie Stadt Lübeck, DE­SH

 


Abgrenzung zu Teilen von Österreich und Preußen außerhalb des Bundes

 

Nicht zum Bund aber zum Kaisertum Österreich gehörten:

Königreich Ungarn, HU, SK, AT, UA, RS, RO
Königreich Kroatien und Slawonien, HR
Königreich Galizien und Lodomerien (Ausnahme siehe oben), PL, UA
seit 1850 Herzogtum Bukowina, RO, UA
Lombardo­Venezianisches Königreich, IT
Königreich Dalmatien, HR
Großfürstentum Siebenbürgen, RO
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten, Herzogtum
Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest, Markgrafschaft Istrien.

 


Nicht zum Bund aber zum Preußischen Staat gehörten:

1815–1848, 1851–1866 die Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich Preußen,
zwischenzeitlich zur Provinz Preußen zusammengefasst), PL, RU, LT
1815–1848, 1851–1866 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen (das Herzogtum Gnesen), PL
übrige Provinz Posen (Großherzogtum Posen), PL

Abgrenzung zu Staaten in Realunion oder Personalunion mit
Mitgliedstaaten des Bundes
Außerhalb des Bundes standen folgende Staaten in Realunion oder Personalunion mit Mitgliedstaaten des
Bundes:

Königreich Dänemark (Personalunion mit Holstein und Lauenburg bis 1864)
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Irland (Personalunion mit Hannover bis 1837)
Königreich der Niederlande (Personalunion mit Luxemburg; ab 1839 mit Limburg)
Fürstentum Neuenburg (Personalunion mit Preußen, 1848 Republik, 1857 vom preußischen König
anerkannt)
Herzogtum Schleswig (Realunion mit Holstein) erst 1864 Eintritt in den Bund

Abgrenzung zu deutschsprachigen Gebieten außerhalb des
Deutschen Bundes
Nicht zum Deutschen Bund gehörten folgende Gebiete mit deutschsprachigen Bevölkerungsteilen:

die deutschsprachigen Kantone der Schweiz, CH
die französischen Departements im Elsass und in Lothringen, FR
das mehrsprachige Herzogtum Schleswig, DE­SH, DK, erst 1864 zum Bund
die britische Insel Helgoland, DE­SH

die deutschsprachigen Teile des Königreichs Ungarn, insbesondere das Burgenland, AT, das Banat,
RO, RS, das Großfürstentum Siebenbürgen, RO
die türkische bzw. russische Provinz Bessarabien, MV, UA
das Siedlungsgebiet der Wolgadeutschen, RU

Der Versammlungsrat im Rechtestand der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014
sowie im Rechtestand des Völkerrechtssubjekts Bundesstaat Deutschland vom 11. Oktober 2015 sowie im
Rechtestand des Reichsverwesers mit der Rechtestellung vom 28. Oktober 1918

Vertreten durch die Menschen und die Ratsmitglieder der Verfassunggebenden Versammlung.

04. April 2016